§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.03.2019 – 4 A 172/18Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.03.2019 – 4 A 173/18
- BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten - Kreis der beteiligten Behörden nicht hinreichend bestimmt - verfassungskonforme Auslegung von § 2 S 1 Nr 2, § 10 Abs 1 ATDG geboten - Möglichkeit der Inverssuche bei merkmalsbezogener Recherche in erweiterten Grunddaten verletzt Übermaßverbot - Grenzen der Speicherung von unter Eingriff in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG gewonnenen Daten - Fortgeltung unter bestimmten Maßgaben längstens bis 31.12.2014Zitiert von 101
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 12
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 137/21Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG München, 08.08.2019 – M 18 E 19.32238Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 24.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 29.15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58#abs-2 (2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58#abs-3 (3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.