Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58#abs-2 (2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/58#abs-3 (3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.

§ 57 § 59